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§ 100 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10001.01.199831.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung

Paragraph 100, (1) Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 99, verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, aufgehoben werden.

  1. Absatz 2,Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz eins, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065853

Alte Dokumentnummer

N4199710805I