Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Besondere Übermittlungen
§ 101. (1) Die Einwanderungsbehörde, die eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt oder versagt hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz - gegebenenfalls samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung - zu übermitteln.Paragraph 101, (1) Die Einwanderungsbehörde, die eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt oder versagt hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz - gegebenenfalls samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung - zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlaß der Sperre gemäß § 100 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlaß der Sperre gemäß Paragraph 100, Absatz eins, den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12065854
Alte Dokumentnummer
N4199710806I