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§ 106a FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106a01.01.200331.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Vermittlung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder

Paragraph 106 a, (1) Wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Annahmen an Kindes statt zwischen eigenberechtigten Fremden oder zwischen Österreichern und eigenberechtigten Fremden vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Annahme an Kindes statt berufen, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen wollen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Fremde und Österreicher, zwischen denen eine Annahme an Kindes statt vermittelt oder angebahnt wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033720