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§ 107a FrG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107a01.01.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 107a01.07.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 34/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt

Paragraph 107 a, (1) Wer vorsätzlich einem Fremden gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der Versuch einer Übertretung nach Absatz eins, ist strafbar.
  2. Absatz 3,Fremde, denen der Täter vorsätzlich gegen einen Vermögensvorteil den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft oder sonst erleichtert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Absatz eins, nicht strafbar.
  3. Absatz 4,Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im Voraus oder im Nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40021142