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§ 108 FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10801.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 10801.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 10801.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sonstige Übertretungen

Paragraph 108, (1) Wer

1. Auflagen, die ihm die Behörde

  1. Litera a
    bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
  2. Litera b
    bei Bewilligung der Wiedereinreise
auferlegt hat, mißachtet oder
  1. Ziffer 2
    sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, verwahrt oder
  2. Ziffer 3
    trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
    1. Litera a
      diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
    2. Litera b
      sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder
  3. Ziffer 4
    eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
  1. Absatz eins a,Wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis drei Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung (Paragraph 50 a, Absatz eins,) aus Gründen, die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 € zu bestrafen, es sei denn, es wurde ihm ein Aufschub gemäß Paragraph 50 c, Absatz 2, gewährt.
  2. Absatz eins b,Wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und zwei Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung (Paragraph 50 a, Absatz eins,) aus Gründen, die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, nicht mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 € zu bestrafen, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß Paragraph 50 c, Absatz 2, gewährt.
  3. Absatz 2,Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 5, Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Durchsetzungsaufschub

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033722