Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Sonstige Übertretungen
§ 108. (1) WerParagraph 108, (1) Wer
1. Auflagen, die ihm die Behörde
bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
bei Bewilligung der Wiedereinreise
auferlegt hat, mißachtet oder
sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt odersein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, verwahrt oder
trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder
eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
(1a)Absatz eins a,Wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis drei Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 50a Abs. 1) aus Gründen, die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 € zu bestrafen, es sei denn, es wurde ihm ein Aufschub gemäß § 50c Abs. 2 gewährt.Wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis drei Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung (Paragraph 50 a, Absatz eins,) aus Gründen, die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 € zu bestrafen, es sei denn, es wurde ihm ein Aufschub gemäß Paragraph 50 c, Absatz 2, gewährt.
(1b)Absatz eins b,Wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und zwei Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 50a Abs. 1) aus Gründen, die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, nicht mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 € zu bestrafen, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß § 50c Abs. 2 gewährt.Wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und zwei Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung (Paragraph 50 a, Absatz eins,) aus Gründen, die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, nicht mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 € zu bestrafen, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß Paragraph 50 c, Absatz 2, gewährt.
(2)Absatz 2,Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5 Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 5, Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Durchsetzungsaufschub
Dokumentnummer
NOR40033722