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§ 11 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199831.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Versagung eines Visums

Paragraph 11, (1) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen,

  1. Ziffer eins
    wenn ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat oder
  2. Ziffer 2
    insoweit dies geboten ist, weil für ein Flugtransit-, Reise- oder Durchreisevisum ein Reisedokument vorgelegt wird, das nicht alle Vertragsstaaten anerkennen, oder
  3. Ziffer 3
    insoweit ein Reisevisum in Verbindung mit einem bereits abgelaufenen Reisevisum einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt innerhalb des der ersten Einreise folgenden Halbjahres in den Vertragsstaaten ermöglichen würde.
  1. Absatz 2,Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.
  2. Absatz 3,Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.

Schlagworte

Ausbildung

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065767

Alte Dokumentnummer

N4199710719I