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§ 112 FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11201.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 11201.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung von

Aufenthaltserlaubnissen und Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 112, Verfahren zur Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis oder weiteren Aufenthaltserlaubnis sowie Verfahren zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder gemäß der Paragraphen 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis oder weiteren Aufenthaltserlaubnis oder als Verfahren zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen. Verfahren zur Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung sind als Verfahren zur Erteilung eines Niederlassungsnachweises fortzusetzen. Soweit sich hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033729