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§ 115 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11501.01.199831.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen für höchstgerichtliche Verfahren

Paragraph 115, (1) Paragraph 113, Absatz 6 und Paragraph 114, Absatz 4 und 5 gelten für Beschwerden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig und nicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG oder Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, b, d, oder e VfGG zurückzuweisen sind. Die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

  1. Absatz 2,Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beschlüsse über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden in Fällen, die
    1. Ziffer eins
      seit dem Jahr 1995 anhängig sind, erst nach dem 1. April 1998,
    2. Ziffer 2
      seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1998,
    3. Ziffer 3
      seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Jänner 1999,
    4. Ziffer 4
      seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1999
    fassen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde erster Instanz dem Verwaltungsgerichtshof mitteilt, daß gewichtige öffentliche Interessen an einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung der betroffenen Fremden bestehen oder daß den Fremden nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Die Frist des Paragraph 73, AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Behörde zu laufen.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065868

Alte Dokumentnummer

N4199710820I