Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Vollziehung
§ 117. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2, 59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des § 84 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 105 und 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut. Paragraph 117, Mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz 4, 18, Absatz eins und 3 bis 8, 29 Absatz eins und 2, 59 und 102 Absatz eins, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz 3, 26, Absatz 2, 28, Absatz 3, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der Paragraphen 6, Absatz 6, 14, Absatz 7, 32, Absatz eins, 51, Absatz eins und 2, 88 Absatz 3, ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des Paragraph 9, Absatz eins, ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des Paragraph 84, ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der Paragraphen 105 und 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.