Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen
Allgemeines
§ 17. Die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sowie nach den Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln. Paragraph 17, Die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sowie nach den Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln.
Dokumentnummer
NOR12065773
Alte Dokumentnummer
N4199710725I