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§ 20 FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 2001.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde

Paragraph 20, (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern (Kernfamilie) solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (Paragraphen 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung wegfallen.

  1. Absatz 2,Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Absatz eins, ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich (Paragraph 21, ABGB). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt nachgezogenen Kindern bei Erreichen der Volljährigkeit erhalten, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 3, erfüllen oder wenn ihnen Unterhalt gewährt wird.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033679