(1a)Absatz eins a,Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder von Schlüsselkräften gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG, gemäß § 24 AuslBG und von Privaten (§ 18 Abs. 4), die nach dem 1. Jänner 2003 zuwandern, haben den Anspruch auf Familiennachzug auch dann, wenn die Schlüsselkraft oder der Private keinen Anspruch auf Familiennachzug erhoben hat. Diesen Familienangehörigen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung an Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder der Schlüsselkraft verringert die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a um die jeweilige Anzahl; die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung an Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder von Privaten verringert die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 4 um die jeweilige Anzahl.Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder von Schlüsselkräften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG, gemäß Paragraph 24, AuslBG und von Privaten (Paragraph 18, Absatz 4,), die nach dem 1. Jänner 2003 zuwandern, haben den Anspruch auf Familiennachzug auch dann, wenn die Schlüsselkraft oder der Private keinen Anspruch auf Familiennachzug erhoben hat. Diesen Familienangehörigen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung an Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder der Schlüsselkraft verringert die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, um die jeweilige Anzahl; die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung an Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder von Privaten verringert die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, um die jeweilige Anzahl.