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§ 21 FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 2101.01.200131.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 134/2000
§ 2101.01.199831.12.2000 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht

Paragraph 21, (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten sowie der minderjährigen unverheirateten Kinder erheben. Ist dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die Identitätsdaten dieser Angehörigen bekanntzugeben. Sie haben außerdem einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für sich und diese Angehörigen nachzuweisen.

  1. Absatz eins a,Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder von Schlüsselkräften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG, gemäß Paragraph 24, AuslBG und von Privaten (Paragraph 18, Absatz 4,), die nach dem 1. Jänner 2003 zuwandern, haben den Anspruch auf Familiennachzug auch dann, wenn die Schlüsselkraft oder der Private keinen Anspruch auf Familiennachzug erhoben hat. Diesen Familienangehörigen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung an Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder der Schlüsselkraft verringert die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, um die jeweilige Anzahl; die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung an Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder von Privaten verringert die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, um die jeweilige Anzahl.
  2. Absatz 2,Sofern Fremde ihren Anspruch nach Absatz eins, geltend gemacht haben und ihnen eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihrem Ehegatten sowie den minderjährigen unverheirateten Kindern eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern diese Angehörigen dies spätestens im folgenden Kalenderjahr beantragen.
  3. Absatz 3,Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder beschränkt, sofern Letztere den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vor Vollendung des 15. Lebensjahres stellen. Dasselbe gilt für den Familiennachzug, der nicht gemäß Absatz 2, erfolgte.
  4. Absatz 4,Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, zu erteilen, solchen Angehörigen ist nach einer Wartezeit von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung auf Antrag eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Nachziehenden minderjährigen unverheirateten Kindern ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen, sobald sie die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 3, erfüllen.
  5. Absatz 5,Die Gültigkeitsdauer von Erstniederlassungsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzuges beträgt höchstens fünf Jahre, sie darf jedoch keinesfalls länger gelten als die Niederlassungsbewilligung jenes Fremden, dem der Angehörige nachgezogen ist.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033680