Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Niederlassungsnachweis (langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG)
§ 24. (1) Der Niederlassungsnachweis ist einem Fremden mit Niederlassungsbewilligung auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, er entweder die Integrationsvereinbarung erfüllt hat (§ 50c) oder keine Integrationsvereinbarung zu erfüllen hatte (§ 50b) und der FremdeParagraph 24, (1) Der Niederlassungsnachweis ist einem Fremden mit Niederlassungsbewilligung auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (Paragraph 8, Absatz eins,) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, er entweder die Integrationsvereinbarung erfüllt hat (Paragraph 50 c,) oder keine Integrationsvereinbarung zu erfüllen hatte (Paragraph 50 b,) und der Fremde
seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;
Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat;Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Ziffer eins, fallenden Fremden ist, mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat;
seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen ist und in Österreich schulpflichtig war oder ist;
begünstigter Drittstaatsangehöriger eines EWR-Bürgers (§ 47) oder eines Österreichers (§ 49) ist und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.begünstigter Drittstaatsangehöriger eines EWR-Bürgers (Paragraph 47,) oder eines Österreichers (Paragraph 49,) ist und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung eines Niederlassungsnachweises nicht vor, ist eine weitere Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 4) zu erteilen, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung dieser Bewilligung vorliegen.Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung eines Niederlassungsnachweises nicht vor, ist eine weitere Niederlassungsbewilligung (Paragraph 23, Absatz 4,) zu erteilen, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung dieser Bewilligung vorliegen.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer des Niederlassungsnachweises richtet sich nach § 11 Passgesetz (BGBl. Nr. 839/1992).Die Gültigkeitsdauer des Niederlassungsnachweises richtet sich nach Paragraph 11, Passgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,).
Dokumentnummer
NOR40033683