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§ 24 FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 2401.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Niederlassungsnachweis (langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG)

Paragraph 24, (1) Der Niederlassungsnachweis ist einem Fremden mit Niederlassungsbewilligung auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (Paragraph 8, Absatz eins,) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, er entweder die Integrationsvereinbarung erfüllt hat (Paragraph 50 c,) oder keine Integrationsvereinbarung zu erfüllen hatte (Paragraph 50 b,) und der Fremde

  1. Ziffer eins
    seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;
  2. Ziffer 2
    Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Ziffer eins, fallenden Fremden ist, mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat;
  3. Ziffer 3
    seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen ist und in Österreich schulpflichtig war oder ist;
  4. Ziffer 4
    begünstigter Drittstaatsangehöriger eines EWR-Bürgers (Paragraph 47,) oder eines Österreichers (Paragraph 49,) ist und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.
  1. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung eines Niederlassungsnachweises nicht vor, ist eine weitere Niederlassungsbewilligung (Paragraph 23, Absatz 4,) zu erteilen, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung dieser Bewilligung vorliegen.
  2. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer des Niederlassungsnachweises richtet sich nach Paragraph 11, Passgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,).

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033683