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§ 2 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199831.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Hauptstück

Ein- und Ausreise von Fremden

1. Abschnitt

Paßpflicht

Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

Paragraph 2, (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

  1. Absatz 2,Sofern öffentliche, insbesondere paß- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisepässen, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Paßpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.
  2. Absatz 3,Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 6. Hauptstück.
  3. Absatz 4,Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, genügen der Paßpflicht, dürfen aber nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.
  4. Absatz 5,Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle
    1. Ziffer eins
      der Ausstellung einer Übernahmserklärung (Paragraph 4,);
    2. Ziffer 2
      der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform (Paragraph 14, Absatz 5,);
    3. Ziffer 3
      der Abgabe einer Durchbeförderungserklärung (Paragraph 58,).
  5. Absatz 6,Fremde, denen im Inland der Aufenthalt bewilligt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (Paragraph 85,) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des maßgeblichen Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auf Verlangen auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065758

Alte Dokumentnummer

N4199710710I