Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
2. Hauptstück
Ein- und Ausreise von Fremden
1. Abschnitt
Paßpflicht
Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes
§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.Paragraph 2, (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2)Absatz 2,Sofern öffentliche, insbesondere paß- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisepässen, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Paßpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 6. Hauptstück.
(4)Absatz 4,Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, genügen der Paßpflicht, dürfen aber nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.
(5)Absatz 5,Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle
der Ausstellung einer Übernahmserklärung (§ 4);der Ausstellung einer Übernahmserklärung (Paragraph 4,);
der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform (§ 14 Abs. 5);der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform (Paragraph 14, Absatz 5,);
der Abgabe einer Durchbeförderungserklärung (§ 58).der Abgabe einer Durchbeförderungserklärung (Paragraph 58,).
(6)Absatz 6,Fremde, denen im Inland der Aufenthalt bewilligt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des maßgeblichen Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auf Verlangen auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.Fremde, denen im Inland der Aufenthalt bewilligt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (Paragraph 85,) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des maßgeblichen Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auf Verlangen auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12065758
Alte Dokumentnummer
N4199710710I