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§ 32 FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 3201.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 32, (1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (Paragraphen 88, ff) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, daß seine Einholung (Absatz eins,) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann.
  2. Absatz 3,Wurde einem Fremden ein Niederlassungsnachweis gemäß Paragraph 24, erteilt, so dient dieser als Nachweis der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Absatz eins und 2 gilt.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033685