Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34aParagraph 34 a
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Vollstreckung von Aufenthaltsverboten von EWR-Staaten
§ 34a. (1) Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einer rechtskräftigen vollstreckbaren österreichischen Ausweisungsentscheidung, wenn sie mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und das AufenthaltsverbotParagraph 34 a, (1) Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einer rechtskräftigen vollstreckbaren österreichischen Ausweisungsentscheidung, wenn sie mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot
auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder
erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder
erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
(2)Absatz 2,Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und über die ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 verhängt wurde, hat die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren im Sinne des § 15 einzuleiten. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass ein Aufenthaltsverbot verhängt werden kann, kommt § 16 Abs. 2 zur Anwendung, andernfalls wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. § 57 gilt.Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und über die ein Aufenthaltsverbot gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 verhängt wurde, hat die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren im Sinne des Paragraph 15, einzuleiten. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass ein Aufenthaltsverbot verhängt werden kann, kommt Paragraph 16, Absatz 2, zur Anwendung, andernfalls wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. Paragraph 57, gilt.
(3)Absatz 3,Nationale Entscheidungen gemäß der §§ 33, 34 und 36 gehen Abs. 1 und 2 vor.Nationale Entscheidungen gemäß der Paragraphen 33, 34 und 36 gehen Absatz eins und 2 vor.
Schlagworte
Einreisebestimmung
Dokumentnummer
NOR40033687