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§ 34a FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34a01.01.200331.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Vollstreckung von Aufenthaltsverboten von EWR-Staaten

Paragraph 34 a, (1) Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einer rechtskräftigen vollstreckbaren österreichischen Ausweisungsentscheidung, wenn sie mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot

  1. Ziffer eins
    auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder
  2. Ziffer 2
    erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder
  3. Ziffer 3
    erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
  1. Absatz 2,Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und über die ein Aufenthaltsverbot gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 verhängt wurde, hat die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren im Sinne des Paragraph 15, einzuleiten. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass ein Aufenthaltsverbot verhängt werden kann, kommt Paragraph 16, Absatz 2, zur Anwendung, andernfalls wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. Paragraph 57, gilt.
  2. Absatz 3,Nationale Entscheidungen gemäß der Paragraphen 33, 34 und 36 gehen Absatz eins und 2 vor.

Schlagworte

Einreisebestimmung

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033687