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§ 46 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.01.199831.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4. Hauptstück

Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie

für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern

1. Abschnitt

EWR-Bürger

Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern

Paragraph 46, (1) EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.

  1. Absatz 2,EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie der Behörde
    1. Ziffer eins
      eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder
    2. Ziffer 2
      nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder
    3. Ziffer 3
      glaubhaft machen, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder
    4. Ziffer 4
      nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065802

Alte Dokumentnummer

N4199710754I