Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
4. Hauptstück
Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie
für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern
1. Abschnitt
EWR-Bürger
Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern
§ 46. (1) EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.Paragraph 46, (1) EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.
(2)Absatz 2,EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie der Behörde
eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder
nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder
glaubhaft machen, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder
nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.
Dokumentnummer
NOR12065802
Alte Dokumentnummer
N4199710754I