Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48aParagraph 48 a
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Sonderbestimmungen für Angehörige von Schweizer Staatsbürgern
§ 48a. Die Bestimmungen diese Abschnittes finden auch auf Angehörige von Schweizer Staatsbürgern Anwendung, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, sofern sie Angehörige gemäß § 47 Abs. 3 sind (begünstigte Drittstaatsangehörige). Paragraph 48 a, Die Bestimmungen diese Abschnittes finden auch auf Angehörige von Schweizer Staatsbürgern Anwendung, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, sofern sie Angehörige gemäß Paragraph 47, Absatz 3, sind (begünstigte Drittstaatsangehörige).
Dokumentnummer
NOR40033692