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§ 50a FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50a01.01.200331.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Integrationsvereinbarung

Paragraph 50 a, (1) Drittstaatsangehörige, die sich nach dem 1. Jänner 1998 mit Erstniederlassungsbewilligung in Österreich niedergelassen haben, oder denen ab 1. Jänner 2003 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wird, sind zum Eingehen und zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung verpflichtet. Die Frist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung beginnt mit der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung; bei Drittstaatsangehörigen, die sich nach dem 1. Jänner 1998 und vor dem 1. Jänner 2003 mit Erstniederlassungsbewilligung in Österreich niedergelassen haben, jedoch mit der Erteilung der für die Integrationsvereinbarung maßgeblichen weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen (Paragraph 14, Absatz 3 b,).

  1. Absatz 2,Die Integrationsvereinbarung dient der Integration auf Dauer niedergelassener Fremder. Sie bezweckt den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (Paragraph 10 a, StBG) zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich. Diese Befähigung kann durch den Besuch eines Deutsch-Integrationskurses erworben werden.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033695