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§ 50b FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50b01.01.200331.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausnahmen von der Integrationsvereinbarung

Paragraph 50 b, (1) Keine Integrationsvereinbarung haben einzugehen:

  1. Ziffer eins
    begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern oder Österreichern (Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 47,, Paragraph 49,);
  2. Ziffer 2
    Kleinkinder und Schulpflichtige;
  3. Ziffer 3
    Schlüsselkräfte (Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG, Paragraph 24, AuslBG) und deren Familienangehörige, deren Niederlassung in Österreich kürzer als 24 Monate dauert;
  4. Ziffer 4
    Schlüsselkräfte und deren Familienangehörige in internationalen Konzernen oder internationalen Forschungseinrichtungen mit einer beabsichtigten Niederlassung von mehr als 24 Monaten, sofern der nach Paragraph 12, AuslBG zuständige Regionalbeirat oder das nach Paragraph 24, AuslBG zuständige Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice festgestellt hat, dass an der Niederlassung gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen;
  5. Ziffer 5
    Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit wird durch ein Gutachten des Amtsarztes festgestellt;
  6. Ziffer 6
    Drittstaatsangehörige, die anlässlich der Antragstellung für die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung mittels Sprachdiplom (Referenzrahmen A1, Paragraph 50 d, Absatz eins und 4) nachweisen, dass sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt sind;
  7. Ziffer 7
    Drittstaatsangehörige, die unter Bedachtnahme auf ihre Lebensumstände entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen (Paragraph 10 a, StBG);
  8. Ziffer 8
    Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i und j AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, deren Niederlassung in Österreich kürzer als 36 Monate dauert.
  1. Absatz 2,Die Integrationsvereinbarung Drittstaatsangehöriger, die nach Abschluss der Vereinbarung die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, 4, , 5 oder 7 erfüllen, wird zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033696