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§ 50c FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50c01.01.200331.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung

Paragraph 50 c, (1) Fremde, die sich zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet haben (Paragraph 50 a,), haben den Nachweis spätestens vier Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder vier Jahre nach Erteilung jener weiteren Niederlassungsbewilligung, anlässlich deren Erteilung sie die Integrationsvereinbarung eingegangen sind, zu erbringen. Fremde, die von der Integrationsvereinbarung ausgenommen sind (Paragraph 50 b,), haben dies bis zum selben Zeitpunkt nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Fremden kann auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände ein Aufschub zur Erfüllung ihrer Integrationsvereinbarung gewährt werden; dieser Aufschub darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
  2. Absatz 3,Für Fremde, die nach dem 1. Jänner 2003 zuwandern, werden 50% der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses vom Bund übernommen, wenn der Abschluss des Kurses im ersten Jahr nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder unter Setzung einer Nachfrist von sechs Monaten innerhalb von 18 Monaten erfolgt (Paragraph 14, Absatz 3 a,). Der Bund übernimmt 25% der Kosten, wenn der Abschluss des Kurses nach dem 18., aber vor Vollendung des 24. Monates nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung erfolgt. Erfolgt der Kursbesuch erst im dritten Jahr nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung, hat der Fremde die Kosten zu 100% selbst zu tragen, es sei denn, ihm wurde auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände ein Aufschub zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gewährt.
  3. Absatz 4,Für Fremde, die nach dem 1. Jänner 1998 und vor dem 1. Jänner 2003 zugewandert sind, werden 50% der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses vom Bund übernommen, wenn der Abschluss des Kurses im ersten Jahr nach Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung oder unter Setzung einer Nachfrist innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung (Paragraph 14, Absatz 3 a und 3 b) erfolgt. Der Bund übernimmt 25% der Kosten, wenn der Abschluss des Kurses nach dem 18., aber vor Vollendung des 24. Monates nach Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung (Paragraph 14, Absatz 3 a und 3 b) erfolgt. Erfolgt der Kursbesuch erst im dritten Jahr nach Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung, hat der Fremde die Kosten zu 100% selbst zu tragen, es sei denn, ihm wurde auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände ein Aufschub zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gewährt.
  4. Absatz 5,Bei unselbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften wird die Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Absatz 3, oder 4 vom jeweiligen Arbeitgeber ersetzt.
  5. Absatz 6,Die Kostenbeteiligung des Bundes für Fremde, die ihre Integration gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 nachweisen, bestimmt sich nach den Absatz 3 und 4, Absatz 5, gilt.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033697