Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50dParagraph 50 d
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Kursangebot
§ 50d. (1) Die angebotenen Kurse haben jedenfalls zu enthalten:Paragraph 50 d, (1) Die angebotenen Kurse haben jedenfalls zu enthalten:
einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen einfacher Texte;
Themen des Alltags mit landes- und staatsbürgerschaftlichen Elementen;
Themen, die europäische, demokratische Grundwerte vermitteln.
(2)Absatz 2,Die Zertifizierung der Kurse sowie die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom Fonds zur Integration von Flüchtlingen (§ 41 Abs. 2 Z 6 AsylG) vorgenommen. Die Kurse werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden.Die Zertifizierung der Kurse sowie die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom Fonds zur Integration von Flüchtlingen (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 6, AsylG) vorgenommen. Die Kurse werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden.
(3)Absatz 3,Auf die Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Kurse im Sinne des Abs. 1 durchgeführt und finanziert haben und sich bereit erklären, diese weiterhin durchzuführen, ist bei der Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und Gemeinden vermindern den Beitrag gemäß § 50c Abs. 3, 4, 5 oder 6 nicht.Auf die Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Kurse im Sinne des Absatz eins, durchgeführt und finanziert haben und sich bereit erklären, diese weiterhin durchzuführen, ist bei der Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und Gemeinden vermindern den Beitrag gemäß Paragraph 50 c, Absatz 3, 4, 5, oder 6 nicht.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die Inhalte gemäß Abs. 1 in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode und Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie Form und Inhalt der Kursbestätigung und die maximale Kostenbelastung des Bundes festzulegen.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die Inhalte gemäß Absatz eins, in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode und Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie Form und Inhalt der Kursbestätigung und die maximale Kostenbelastung des Bundes festzulegen.
(5)Absatz 5,Der Fonds zur Integration von Flüchtlingen kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 entsprechen.Der Fonds zur Integration von Flüchtlingen kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Absatz eins, entsprechen.
Dokumentnummer
NOR40033698