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§ 50d FrG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50d01.09.200231.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kursangebot

Paragraph 50 d, (1) Die angebotenen Kurse haben jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen einfacher Texte;
  2. Ziffer 2
    Themen des Alltags mit landes- und staatsbürgerschaftlichen Elementen;
  3. Ziffer 3
    Themen, die europäische, demokratische Grundwerte vermitteln.
  1. Absatz 2,Die Zertifizierung der Kurse sowie die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom Fonds zur Integration von Flüchtlingen (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 6, AsylG) vorgenommen. Die Kurse werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden.
  2. Absatz 3,Auf die Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Kurse im Sinne des Absatz eins, durchgeführt und finanziert haben und sich bereit erklären, diese weiterhin durchzuführen, ist bei der Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und Gemeinden vermindern den Beitrag gemäß Paragraph 50 c, Absatz 3, 4, 5, oder 6 nicht.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die Inhalte gemäß Absatz eins, in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode und Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie Form und Inhalt der Kursbestätigung und die maximale Kostenbelastung des Bundes festzulegen.
  4. Absatz 5,Der Fonds zur Integration von Flüchtlingen kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Absatz eins, entsprechen.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033698