(2)Absatz 2,Der Asyl- und Migrationsbeirat besteht aus 22 Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Wissenschaft, Unterricht und Kultur, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, vier Vertreter der Bundesländer sowie den Vertretern von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich - insbesondere im Rahmen der Flüchtlingsberatung oder einer Tätigkeit gemäß § 51 Abs. 3 - der Integration oder Flüchtlingsberatung Fremder widmen. Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im Asyl- und Migrationsbeirat und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.Der Asyl- und Migrationsbeirat besteht aus 22 Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Wissenschaft, Unterricht und Kultur, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, vier Vertreter der Bundesländer sowie den Vertretern von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich - insbesondere im Rahmen der Flüchtlingsberatung oder einer Tätigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz 3, - der Integration oder Flüchtlingsberatung Fremder widmen. Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im Asyl- und Migrationsbeirat und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.