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§ 51a FrG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51a01.01.200131.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Beirat für Asyl- und Migrationsfragen

Paragraph 51 a, (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Asyl- und Migrationsfragen vom Beirat für Asyl- und Migrationsfragen beraten. Dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Asyl- oder Migrationsfragen ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung (Paragraph 51,) oder zur Gewährung von Rückkehrhilfe (Paragraph 12, Bundesbetreuungsgesetz) sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen.

  1. Absatz 2,Der Asyl- und Migrationsbeirat besteht aus 22 Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Wissenschaft, Unterricht und Kultur, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, vier Vertreter der Bundesländer sowie den Vertretern von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich - insbesondere im Rahmen der Flüchtlingsberatung oder einer Tätigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz 3, - der Integration oder Flüchtlingsberatung Fremder widmen. Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im Asyl- und Migrationsbeirat und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder des Beirates unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres stellt dem Asyl- und Migrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Asyl- und Migrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorgesehen sind.

Schlagworte

Asylfrage, Asylbeirat

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40014365