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§ 62 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6201.01.199831.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Festnahmeauftrag

Paragraph 62, (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides schriftlich anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und

  1. Ziffer eins
    der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat;
  2. Ziffer 2
    der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
  1. Absatz 2,Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 33, Absatz 3, 40, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 20, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997) nicht nachgekommen ist. Für einen Fremden, der durchbefördert (Paragraph 58,) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.
  2. Absatz 3,Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065817

Alte Dokumentnummer

N4199710769I