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§ 63 FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6301.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 6301.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Festnahme

Paragraph 63, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,

  1. Ziffer eins
    gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (Paragraphen 88, ff) vorzuführen;
  2. Ziffer 2
    den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt (Paragraph 31,) betreten.
  3. Ziffer 3
    den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (Paragraph 4,) einreisen lassen.
  1. Absatz 2,Eine Festnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
  2. Absatz 3,Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (Paragraph 62, Absatz 2,) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033703