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§ 69 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6901.01.199831.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Dauer der Schubhaft

Paragraph 69, (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

  1. Absatz 2,Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Absatz 4, insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
  2. Absatz 3,Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  3. Absatz 4,Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
    1. Ziffer eins
      weil über einen Antrag gemäß Paragraph 75, noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
    2. Ziffer 2
      weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
    3. Ziffer 3
      weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt oder
    4. Ziffer 4
      weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 60,) widersetzt,
    so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Ziffer eins,), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Ziffer 2,), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Ziffer 3,) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Ziffer 4,), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden; Absatz 6, bleibt jedoch unberührt.
  4. Absatz 5,Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 4, in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 6,Wegen desselben Sachverhaltes darf ein Fremder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden; dies gilt nicht für einen Zeitraum von höchstens vierzehn Tagen zur Durchsetzung einer Abschiebung nach Einlangen der Bewilligung.

Schlagworte

Einreise

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065824

Alte Dokumentnummer

N4199710776I