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§ 70 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7001.01.199831.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufhebung der Schubhaft

Paragraph 70, (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn

  1. Ziffer eins
    sie gemäß Paragraph 69, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
  2. Ziffer 2
    der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
  1. Absatz 2,Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065825

Alte Dokumentnummer

N4199710777I