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§ 77 FrG

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7701.07.200031.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 7701.01.199830.06.2000 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Fremdenpässe für Minderjährige

Paragraph 77, (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
    1. Ziffer eins
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
    2. Ziffer 2
      eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
  2. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40008276