Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 79. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, daßParagraph 79, (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, daß
eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;
im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2)Absatz 2,Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000,). (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000,).
Dokumentnummer
NOR40008278