Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden alsParagraph 7, (1) Die Aufenthaltstitel werden als
Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungsbewilligung
erteilt.
(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.
(3)Absatz 3,Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die
in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,
brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.brauchen außer in den in Absatz 4, genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
(4)Absatz 4,Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn
ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;
sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder
als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder
als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder
als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist
und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht;
sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Ziffer eins und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;
sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
(5)Absatz 5,Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthaltstitel aufzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12065763
Alte Dokumentnummer
N4199710715I