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§ 7 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 701.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 75/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufenthaltstitel

Paragraph 7, (1) Die Aufenthaltstitel werden als

  1. Ziffer eins
    Aufenthaltserlaubnis oder
  2. Ziffer 2
    Niederlassungsbewilligung
erteilt.
  1. Absatz 2,Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.
  2. Absatz 3,Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die
    1. Ziffer eins
      in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,
    brauchen außer in den in Absatz 4, genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
  3. Absatz 4,Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn
    1. Ziffer eins
      ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;
    2. Ziffer 2
      sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder
      1. Litera a
        als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder
      2. Litera b
        als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder
      3. Litera c
        als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist
      und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht;
    3. Ziffer 3
      sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Ziffer eins und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;
    4. Ziffer 4
      sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.
  4. Absatz 5,Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthaltstitel aufzunehmen.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065763

Alte Dokumentnummer

N4199710715I