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§ 86 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8601.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 8601.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 75/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Lichtbildausweis für EWR-Bürger

Paragraph 86, (1) EWR-Bürger, die sich im Bundesgebiet niederlassen oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, können die Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger beantragen.

  1. Absatz 2,Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich'' und „Lichtbildausweis für EWR-Bürger'', Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
  2. Absatz 3,Der Lichtbildausweis ist niedergelassenen EWR-Bürgern auf Antrag auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3,) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.
  3. Absatz 4,Ein unbefristeter Lichtbildausweis kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Paragraph 24,) vorliegen.
  4. Absatz 5,Mit dem Lichtbildausweis für EWR-Bürger ist eine Bestätigung gemäß Anlage B verbunden, wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.

Schlagworte

Lohnverhältnis

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065839

Alte Dokumentnummer

N4199710791I