Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87aParagraph 87 a
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
§ 87a. (1) Drittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, kann ein für eine einmalige Reise gültiges Reisedokument ausgestellt werden.Paragraph 87 a, (1) Drittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, kann ein für eine einmalige Reise gültiges Reisedokument ausgestellt werden.
(2)Absatz 2,Das Reisedokument hat dem Muster der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 (Amtsblatt C 274/18 vom 19. September 1996) zu entsprechen. Das Reisedokument hat jedenfalls zu enthalten: den Namen, das Geburtsdatum, die Größe und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie das Zielland der Reise.
Dokumentnummer
NOR40033708