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§ 89 FrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8901.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 8901.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit

Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 89, (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen trifft der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

  1. Absatz eins a,Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins a,) trifft der Landeshauptmann gemäß den Vorschriften der Paragraphen 12 und 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle (Paragraph 12, Absatz 4, AuslBG) oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle (Paragraph 24, AuslBG) des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, abzuweisen oder gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zurückzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12, Absatz 5, AuslBG) in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft formlos einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Paragraph 24, AuslBG) negativ, so hat der Landeshauptmann den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen trifft jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel
    1. Ziffer eins
      für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem
    2. Ziffer 4
      Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt;
    3. Ziffer 2
      für einen der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Drittstaatsangehörigen handelt;
    4. Ziffer 3
      für Ehegatten oder minderjährige Kinder eines unter Ziffer eins und 2 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern diese Ehegatten und Kinder nicht erwerbstätig sein wollen.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40033710