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§ 9 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2000 — BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 901.07.200031.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 34/2000
§ 901.01.199830.06.2000 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 75/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 34/2000

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte

Paragraph 9, (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt - innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (Paragraph 18,) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes - für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region - eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen, in der zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt werden. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Monat können im Reisedokument eines an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden ersichtlich gemacht werden.

  1. Absatz 2,Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach Absatz eins, Fremden erteilt, die
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung;
    2. Ziffer 2
      über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung (Paragraph 8, Absatz eins,) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer.
  2. Absatz 3,Beschäftigungsbewilligungen, die im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben Gültigkeitsdauer.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065765

Alte Dokumentnummer

N4199710717I