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§ 14 AsylG

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.05.200431.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 1422.11.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 101/2003
§ 1401.01.200321.11.2003 § → § BGBl. I Nr. 126/2002
§ 1401.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verlust des Asyls

Paragraph 14, (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. Ziffer eins
    Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;
  2. Ziffer 2
    die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;
  3. Ziffer 3
    einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe eingetreten ist;
  4. Ziffer 4
    die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
  1. Absatz 2,In den Fällen einer Aberkennung hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, daß damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
  2. Absatz 3,Mit einer Aberkennung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); die Aberkennung des Asyls ist in diesen Fällen mit einer Ausweisung zu verbinden.
  3. Absatz 4,Eine Aberkennung des Asyls gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.
  4. Absatz 5,Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder wird ihnen in den Fällen des Absatz 4, ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 23, Absatz 7, FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft.

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR40046040