Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 76/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
4. Abschnitt
Verfahren
Verfahrensrecht
§ 23. (1) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.Paragraph 23, (1) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.
(2)Absatz 2,Der Asylwerber hat jede Änderung der Zustelladresse unmittelbar der Asylbehörde bekannt zu geben und er ist auf die Folgen der Unterlassung der Bekanntgabe (§ 30) hinzuweisen.Der Asylwerber hat jede Änderung der Zustelladresse unmittelbar der Asylbehörde bekannt zu geben und er ist auf die Folgen der Unterlassung der Bekanntgabe (Paragraph 30,) hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Zurückziehung eines Asylantrages ist unzulässig (§ 31 Abs. 2); die Behörde hat jedenfalls über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt (§ 40a Abs. 3). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung gilt als Zurückziehung der Berufung.Die Zurückziehung eines Asylantrages ist unzulässig (Paragraph 31, Absatz 2,); die Behörde hat jedenfalls über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt (Paragraph 40 a, Absatz 3,). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung gilt als Zurückziehung der Berufung.
(4)Absatz 4,Kommt die Richtlinie 2001/55/EG des Rates über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 29 FrG erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.Kommt die Richtlinie 2001/55/EG des Rates über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 29, FrG erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
(5)Absatz 5,Wird während eines anhängigen Berufungsverfahrens ein neuer Asylantrag gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt. Schriftlich gestellte Asylanträge gelten als Berufungsergänzung; das Bundesasylamt hat diese Anträge unverzüglich dem unabhängigen Bundesasylsenat zu übermitteln.
(6)Absatz 6,In Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann sich die Behörde eines Unterkunftgebers im Sinne des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991 in der geltenden Fassung, bedienen, um dem Asylwerber Ladungen, amtliche Schreiben und Entscheidungen zuzustellen. Der Unterkunftgeber hat bei der Zustellung Weisungen zu beachten und ist der Behörde berichtspflichtig.In Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann sich die Behörde eines Unterkunftgebers im Sinne des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der geltenden Fassung, bedienen, um dem Asylwerber Ladungen, amtliche Schreiben und Entscheidungen zuzustellen. Der Unterkunftgeber hat bei der Zustellung Weisungen zu beachten und ist der Behörde berichtspflichtig.
Dokumentnummer
NOR40046065