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§ 24a AsylG

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24a01.05.200431.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle

Paragraph 24 a, (1) Das Bundesasylamt führt in der Erstaufnahmestelle jedenfalls das Zulassungsverfahren, das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient. Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.

  1. Absatz 2,Nach Einbringung des Antrags hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden in der Erstaufnahmestelle eine Einvernahme (Ersteinvernahme) des Asylwerbers zu seiner Reiseroute und zum sonstigen maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erfolgen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1. Der Asylwerber ist vor Beginn der Einvernahme darauf hinzuweisen, dass seinen Aussagen in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
  2. Absatz 3,Nach Abschluss der Ersteinvernahme ist dem Asylwerber mitzuteilen, dass
    1. Ziffer eins
      das Verfahren zulässig ist;
    2. Ziffer 2
      beabsichtigt ist, seinen Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen oder
    3. Ziffer 3
      beabsichtigt ist, seinen Asylantrag abzuweisen.
  3. Absatz 4,Nach Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, endet der faktische Abschiebeschutz, dem Asylwerber wird die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt und er kann einer Betreuungseinrichtung (Paragraph 37 b,) zugewiesen werden.
  4. Absatz 5,Beabsichtigt das Bundesasylamt gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorzugehen, ist dem Asylwerber eine Aktenabschrift auszuhändigen. Es wird ihm eine, 24 Stunden nicht unterschreitende, Frist zur Stellungnahme eingeräumt und er wird unter einem zur neuerlichen Einvernahme nach Verstreichen dieser Frist geladen. In der auf die Ersteinvernahme folgenden Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraph 39 a,) in der Erstaufnahmestelle zu erfolgen; dem Rechtsberater sind unverzüglich die relevanten Aktenbestandteile zugänglich zu machen (Paragraph 36,).
  5. Absatz 6,Wird das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt, gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, dass eine Einvernahme im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 39 a, Absatz 4,) zu führen ist, dem zu diesem Zeitpunkt die relevanten Aktenbestandteile zugänglich sein müssen (Paragraph 36,). Verfahren gemäß Paragraph 7, sind keinesfalls in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz zu führen.
  6. Absatz 7,Bei der neuerlichen Einvernahme hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn der neuerlichen Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. Mit der zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung endet der faktische Abschiebeschutz.
  7. Absatz 8,Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages, dass der Asylantrag als unzulässig gemäß der Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, ist der Antrag zugelassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 geführt; Absatz 4, gilt. Die Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 6, oder eine Entscheidung gemäß der Paragraphen 7, oder 10 ersetzt die Entscheidung im Zulassungsverfahren. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird.
  8. Absatz 9,Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet und die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind auch Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Zustellgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung). Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich oder seinem Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle zuzustellen.

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR40046067