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§ 34a AsylG

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34a01.05.200431.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Abschnitt

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

Erkennungs- und Ermittlungsdienst, Schubhaft, Dokumente für

Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 34 a, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde die einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt haben,

  1. Ziffer eins
    zum Zwecke der Vorführung vor die Asylbehörden;
  2. Ziffer 2
    zum Zwecke der Sicherung des Zulassungsverfahrens oder
  3. Ziffer 3
    zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung bei Entscheidungen gemäß der Paragraphen 4 bis 6
festzunehmen.
  1. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse Fremder, die einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt haben, zu durchsuchen.
  2. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente sicherzustellen, die Aufschluss über die Identität, Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können.
  3. Absatz 4,Die Befugnisse der Absatz 2 und 3 stehen auch besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, sinngemäß.
  4. Absatz 5,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Aufenthaltsberechtigungskarten dem Inhaber abzunehmen, wenn die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 36 b, Absatz 2, letzter Satz zurückzustellen ist. Das Dokument ist dem Bundesasylamt vorzulegen.
  5. Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.

Schlagworte

Erkennungsdienst

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR40046077