Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 76/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36aParagraph 36 a
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Verfahrenskarte
§ 36a. (1) Asylwerbern ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in dieser. Darüber hinaus werden auf der Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen.Paragraph 36 a, (1) Asylwerbern ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in dieser. Darüber hinaus werden auf der Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen.
(2)Absatz 2,Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Verfahrenskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung "Republik Österreich" und "Verfahrenskarte", Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.
Dokumentnummer
NOR40046081