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§ 6 AsylG

Fassungen
01.05.2004 bis 30.05.2004 — · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 631.05.200431.12.2005 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 601.05.200430.05.2004 § → § · 2 Dokumente
§ 601.01.199830.05.2004 BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 6.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 76/1997

Außerkrafttretensdatum

30.05.2004

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Offensichtlich unbegründete Asylanträge

Paragraph 6, Asylanträge gemäß Paragraph 3, sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat

  1. Ziffer eins
    sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen läßt, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
  2. Ziffer 2
    die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder
  3. Ziffer 3
    das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder
  4. Ziffer 4
    die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder
  5. Ziffer 5
    im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR12065875

Alte Dokumentnummer

N4199710831I

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Offensichtlich unbegründete Asylanträge

Paragraph 6, (1) Asylanträge gemäß Paragraph 3, sind in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß Paragraph 8

  1. Ziffer eins
    der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist oder als Staatenloser in einem solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. Ziffer 2
    der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen getäuscht hat;
  3. Ziffer 3
    der Asylwerber keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe geltend gemacht hat;
  4. Ziffer 4
    das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht.
  1. Absatz 2,Sichere Herkunftsstaaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.
  2. Absatz 3,Die Abweisung des Antrages gemäß Absatz eins, ist mit einer Ausweisung zu verbinden.

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR40046034