Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr - Bewilligung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1997,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung bis zu 1 980 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.Paragraph eins, (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung bis zu 1 980 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2)Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: 40, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: 45
Niederösterreich: 60, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: 60, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: 570
Steiermark: 160, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Tirol: 830
Vorarlberg: 100
Wien: 115, davon 45 für Schaustellerbetriebe