Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
03.12.1997 bis 14.04.1998 — BGBl. II Nr. 361/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 103.12.199714.04.1998 BGBl. II Nr. 361/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr - Bewilligung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.12.1997BGBl. II Nr. 361/1997

Außerkrafttretensdatum

14.04.1998

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins, (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung bis zu 1 980 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

  1. Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

          Burgenland:       40, davon 5 für Schaustellerbetriebe

          Kärnten:          45

          Niederösterreich: 60, davon 10 für Schaustellerbetriebe

          Oberösterreich:   60, davon 5 für Schaustellerbetriebe

          Salzburg:         570

          Steiermark:       160, davon 15 für Schaustellerbetriebe

          Tirol:            830

          Vorarlberg:       100

          Wien:             115, davon 45 für Schaustellerbetriebe

Gesetzesnummer

10006002

Dokumentnummer

NOR12065926

Alte Dokumentnummer

N4199710977U