Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schengener Übereinkommen - Durchführung - Inkraftsetzen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 209/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
41/07 Grenzüberwachung, 49/04 Grenzverkehr
Text
Gemäß § 18 Abs. 3 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, wird kundgemacht, daß das Übereinkommen über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, für die Griechische Republik mit Beginn des 8. Dezembers 1997 mit der Maßgabe in Kraft gesetzt ist, daß die Kontrollen an den Binnengrenzen zur Griechischen Republik weiterhin durchgeführt werden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Grenzkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, wird kundgemacht, daß das Übereinkommen über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, für die Griechische Republik mit Beginn des 8. Dezembers 1997 mit der Maßgabe in Kraft gesetzt ist, daß die Kontrollen an den Binnengrenzen zur Griechischen Republik weiterhin durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014
Dokumentnummer
NOR12065929
Alte Dokumentnummer
N4199711012U