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§ 2

Fassungen
13.12.1997 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 385/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 213.12.199731.12.2002 BGBl. II Nr. 385/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistische Erhebung über die Verteilung der Verdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.12.1997BGBl. II Nr. 385/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 2, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle Auskunftspflichtigen zu sorgen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

  1. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, die im eigenen Namen ein Unternehmen betreiben, dem eine Einheit im Sinn des Artikel 4, der Verordnung (EG) 2744/95 zuzuordnen ist, wenn diese Einheit unter Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung ausgewählt worden ist. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben vollständig und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsbogen einzutragen und bis zu dem im Erhebungsbogen angegebenen Termin dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die im Erhebungsbogen angegebene Adresse zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 11, des Bundesstatistikgesetzes 1965 zu ahnden ist.

Gesetzesnummer

10006004

Dokumentnummer

NOR12065931

Alte Dokumentnummer

N4199711657I