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§ 3 NLV

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 371/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199831.12.2005 BGBl. II Nr. 371/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungsverordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 371/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

NLV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,).

Text

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Jahr 1998 dürfen im Burgenland höchstens 350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      150 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  2. Absatz 2,Im Jahr 1998 dürfen in Kärnten höchstens 380 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  3. Absatz 3,Im Jahr 1998 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 380 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      300 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      800 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      130 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  4. Absatz 4,Im Jahr 1998 dürfen in Oberösterreich höchstens 750 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      250 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  5. Absatz 5,Im Jahr 1998 dürfen in Salzburg höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  6. Absatz 6,Im Jahr 1998 dürfen in der Steiermark höchstens 1 020 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      200 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      120 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      600 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  7. Absatz 7,Im Jahr 1998 dürfen in Tirol höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  8. Absatz 8,Im Jahr 1998 dürfen in Vorarlberg höchstens

350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. Ziffer eins
    50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. Ziffer 2
    50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. Ziffer 3
    200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
  4. Ziffer 4
    50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  1. Absatz 9,Im Jahr 1998 dürfen in Wien höchstens 2 700 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      750 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      1 600 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Schlagworte

Führungskraft

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Gesetzesnummer

10006005

Dokumentnummer

NOR12065935

Alte Dokumentnummer

N4199711670I