Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Asylgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 428/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. Fremden, die an der Grenze einen Asylantrag mittels Antrags- und Befragungsformulares gestellt haben, hat die Grenzkontrollbehörde eine mit den Namen und dem Geburtsdatum des Betroffenen versehene Bestätigung auszufolgen; diese ist mit folgendem auf Asylwerber oder Asylwerberinnen abgestimmten Wortlaut zu versehen: „Der/Die Genannte hat Österreich um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die endgültige Einreiseentscheidung wird auf Grund einer - derzeit noch nicht abgeschlossenen - Prüfung des Sachverhaltes durch die österreichischen Asylbehörden getroffen.'' Paragraph 2, Fremden, die an der Grenze einen Asylantrag mittels Antrags- und Befragungsformulares gestellt haben, hat die Grenzkontrollbehörde eine mit den Namen und dem Geburtsdatum des Betroffenen versehene Bestätigung auszufolgen; diese ist mit folgendem auf Asylwerber oder Asylwerberinnen abgestimmten Wortlaut zu versehen: „Der/Die Genannte hat Österreich um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die endgültige Einreiseentscheidung wird auf Grund einer - derzeit noch nicht abgeschlossenen - Prüfung des Sachverhaltes durch die österreichischen Asylbehörden getroffen.''
Schlagworte
Antragsformular
Dokumentnummer
NOR12065944
Alte Dokumentnummer
N4199711691I