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Anl. 1

Fassungen
05.09.1997 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 248/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 105.09.199731.12.2002 BGBl. II Nr. 248/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Allgemeine Viehzählung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

05.09.1997BGBl. II Nr. 248/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

                                                              Anlage

Position   Bezeichnung

     1      Fohlen unter 1 Jahr alt

     2      Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

            Pferde 3 Jahre alt und älter:

     3      Hengste und Wallachen

     4      Stuten

     5      Pferde insgesamt

            Jungvieh unter 1 Jahr alt:

     6      Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

     7      Andere Kälber und Jungrinder, männlich

     8      Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

            Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

     9      Stiere

    10      Ochsen

    11      Schlachtkalbinnen

    12      Nutz- und Zuchtkalbinnen

            Rinder 2 Jahre alt und älter:

    13      Stiere und Ochsen

    14      Schlachtkalbinnen

    15      Nutz- und Zuchtkalbinnen

    16      Milchkühe

    17      Andere Kühe

    18      Rinder insgesamt

    19      Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

    20      Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

            Mastschweine (einschließlich ausgemerzte Zuchttiere) mit

            einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

    21      50 bis unter 80 kg

    22      80 bis unter 110 kg

    23      110 kg und mehr

            Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und

            darüber:

    24      Jungsauen, noch nie gedeckt

    25      Jungsauen, erstmals gedeckt

    26      Ältere Sauen, gedeckt

    27      Ältere Sauen, nicht gedeckt

    28      Zuchteber

    29      Schweine insgesamt

    30      Lämmer unter 1/2 Jahr alt

            Schafe 1/2 Jahr alt und älter:

    31      Mutterschafe und gedeckte Lämmer

    32      Andere Schafe, männlich

    33      Andere Schafe, weiblich

    34      Schafe insgesamt

    35      Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen

    36      Kitze und andere Ziegen

    37      Ziegen insgesamt

    38      Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr alt

            Legehennen:

    39      1/2 Jahr bis unter 1 1/2 Jahre alt

    40      1 1/2 Jahre alt und älter

    41      Hähne

    42      Mastkücken und Jungmasthühner

    43      Hühner insgesamt

    44      Gänse

    45      Enten

    46      Truthühner

            Nicht untersuchte Schlachtungen vom 4. Dezember 1996 bis

            1. Dezember 1997

    47      Kälber

    48      Schweine

    49      Schafe (einschließlich Lämmer)

    50      Wildtiere in umzäunten Flächen (Zuchtwild)

Schlagworte

Nutzkalb

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10006008

Dokumentnummer

NOR12065953

Alte Dokumentnummer

N4199712633Y