Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des AufenthaltsgesetzesFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 1997,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 5 000 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.Paragraph eins, (1) Im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 5 000 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2)Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland ......................... 700
Kärnten ............................ 200
Niederösterreich ................... 2 000
Oberösterreich ..................... 700
Salzburg ........................... 30
Steiermark ......................... 1 000
Tirol .............................. 80
Vorarlberg ......................... 40
Wien ............................... 250