Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die im Katasterplan nach § 1 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichneten Wege bleiben während jener Zeiten, in denen keine Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder keine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist, vom Sperrgebiet ausgenommen.Die im Katasterplan nach Paragraph eins, durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichneten Wege bleiben während jener Zeiten, in denen keine Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder keine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist, vom Sperrgebiet ausgenommen.
(2)Absatz 2,Die Zeiten nach Abs. 1 sind durch Anschlag bekanntzugebenDie Zeiten nach Absatz eins, sind durch Anschlag bekanntzugeben
beim Kommando des Garnisonsübungsplatzes Blumau und
bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014
Dokumentnummer
NOR12065968
alte Dokumentnummer
N4199714008H