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§ 41b WaffG

Fassungen
ab 28.04.2026 — BGBl. I Nr. 56/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41b heute28.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 56/2025
§ 41b01.01.201927.04.2026 BGBl. I Nr. 97/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 b

Inkrafttretensdatum

28.04.2026BGBl. I Nr. 56/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen

Paragraph 41 b,

  1. Absatz eins,Ein Mensch, dem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen berechtigt, von der Behörde entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden sowie die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Schusswaffen Befugten überlassen hat oder er diese weiterhin besitzen darf.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Absatz eins und Schusswaffen sicherzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
    2. Ziffer 2
      Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, AVG und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
  3. Absatz 3,Abgelieferte Waffen (Absatz eins,) oder – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Absatz 2,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271923